§1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen MFC Roth e.V.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen/Roth.
§2 Zweck und Ziel
Der MFC-Roth e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
sportliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerb
egünstigte Zwecke“ der Abga-benordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellsportes und der in diesem Rahmen
durchgeführten Anleitung der Mitglieder bei Konstruktion, Bau sowie beim sportli-
chen Einsatz der Modelle.
Ebenso ist es Zweck des Vereins, eine gezielte Jugendarbeit mit Hinblick auf Wett-
bewerbs-Durchführungen und ähnlicher sinnvoller Freizeitgestaltung durchzuführen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
a) Durch Erwerb, Weitergabe und Pflege von technischen Erkenntnissen, sowohl
im Modellbau als auch im Großflugzeugbau.
b) Durch die Vorbereitung und Austragung von Wettbewerben um den Mitgliedern
eine Vergleichsmöglichkeit hinsichtlich ihres sportlichen Könnens und ihres
technischen Wissen zu ermöglichen.
c) Durch die Errichtung und Instandhaltung einer Modellsportanlage, sowie der
Förderung modellsportlicher Übungen und Veranstaltungen.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§4
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
MFC-Roth e.V.
Satzung vom 06.01.2014
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§6 Mitgliedschaft - Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Jugendliche können mit
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Stimmrecht hat jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Es wird unterschieden in:

Aktive Mitglieder

Passive Mitglieder

Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind solche, die sich fliegerisch, technisch und organisatorisch für
die Belange des Vereins aktiv einsetzen.
Passive Mitglieder sind diejenigen, die durch regel
mäßige Beiträge die Ziele des
Vereins unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,
die sich in besonderem
Maße um den Verein oder um den Modellflugsport verdient gemacht haben.
§7 Mitgliedschaftsverlust
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austritt, der nur zum Jahresende zulässig
ist. Die Austrittserklärung mussschriftlich 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung erfolgen kann.
Gründe einer Ausschließung sind:

Eine Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.

Nichtzahlung der Beiträge

Grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglie-
derversammlung und an die Vorstandschaft zu.
Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlie-
ßungsbeschlusses eingereicht werden.
§8 Mitgliedsbeitrag / Aufnahmegebühr
a) Bei Eintritt in den Verein wird die Aufnahmegebü
hr sofort fällig.
b) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedbeitrages wird durch
die Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Der Beitrag wird jährlich im Voraus vom Verein durch Einzugsermächtigung er-
hoben. Der Jahresbeitrag schließt eine Haftpflichtv
ersicherung mit ein.
§9 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§10 Die Organe des MFC Roth e.V.
Die Organe des MFC Roth e.V. sind:
a) die Vorstandschaft.
b) die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden

dem Kassierer

dem Schriftführer und

bis zu 3 Beisitzern
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Vor-
stand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertre-
tungsberechtigt.
Der Kassierer führt fortlaufend Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Ver-
eins. Er ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
Beiträge, Gebühren und sonstige
Forderungen des Vereins entgegenzunehmen. Der Kassierer verfügt gemeinschaft-
lich mit dem Vorstand über alle Ausgaben des Vereins.
Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins im Einverständnis mit dem
Vorstand. Er führt die Protokolle, Listen, Register
und fertigt die Urkunden des Vereins an.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestellung des Vorstandes kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
§11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Zusätzlich
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit vom Vorstand einberu-
fen werden. Die Berufung erfolgt schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Der Verein erlässt – und zwar durch die Mitgliederversammlung – eine Flugbetriebsordnung. Diese ist mit ihrem jeweiligen Inhalt Bestandteil der Satzung. Die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben
Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen
erforderlich, und zur Auflösung des Vereins 4/5 der Erschienenen.
MFC-Roth e.V.
Satzung vom 06.01.2014
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§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Die Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl von einem Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu über-prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichte
s des Vorstands, des Prü-fungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.
d) Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
c) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe istunzulässig.
d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
e) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Kassenprüfers erfolgt geheim,
wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
f) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Kassenprüfers ist gewählt, wer
die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann
.
g) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die
im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen
Stimmen erzielt haben.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
Stimmengleichheit, so ent-scheidet das Los.
§14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgabendes Vereins gemäß dieser
Satzung zu unterstützen.
b) Allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung unddes Vorstandes ist Folge zu leisten.
c) Die Mitglieder haben ein Recht auf Nutzen aller
technischen Einrichtungen des Vereins.